Die Namenswahl ist bedeutend für die Internetadresse (URL) der Social Media Präsenz (z.B. https://facebook.com/IhrName).
Der Name soll das Aushängeschild sein und zum Unternehmen passen.
Aber aufgepasst: Wenn Sie bei der Namenswahl nicht aufpassen, haben Sie ganz schnell das Namens- und / oder Markenrecht verletzt.
Das Namensrecht ist in § 12 BGB geregelt:
„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“
Wie sieht das bei Namensgleichheit aus?
Im Falle der Namensgleichheit hat der BGH folgendes entschieden:
„Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet- Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.“
Aus dieser Entscheidung des BGH folgt, dass derjenige, der zuerst die Domain für sich registriert hat, zunächst einmal Namensschutz genießt.
Wir halten fest: Generell gilt bei Namensgleichheit: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Ausnahme: Die Regel „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gilt dann nicht, wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und die Allgemeinheit seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet.
So hat der BGH beispielhaft für die Deutsche Shell GmbH, Urt. v. 24.04.2008, Az.I ZR 159/05 und das OLG Hamm für die Firma W. Erich Krupp Kommunikation, Ur. V. 13.01.1998, Az. 4 U 135/97 entschieden, dass deren Namensrecht Vorrang hat, obwohl die jeweils andere Partei ein zeitlich früheres Namensrecht hatte.