Es ist nicht einfach in unseren Lande. Im geschäftlichen Bereich sprechen wir davon, dass das Internet immer wichtiger wird, wenn man im Wettbewerb bestehen mÜchte. Doch wie sieht es mit der Rechtslage aus? Wissen Sie, dass es kein Internet-Recht gibt? Nein, das gibt es wirklich nicht. Aber dennoch sind das Internet und die Kommunikationsmedien kein rechtsfreier Raum. Wir haben viele Einzelgesetze wie z.B: Urheberrecht, DSGVO, Haftungsrecht, Domainrecht, Presserecht, Allgemeines Zivilrecht, Telemedienrecht und viele viele mehr. All diese Einzelgesetze spielen in der Handhabung und im Umgang mit dem Internet und den elektronischen Kommunikationsmedien eine Rolle.
Und nun kommen wir speziell zu WhatsApp. Sie lieben diesen Messenger sicher auch. Kann man doch so herrlich einfach Nachrichten versenden, etwas schnell absprechen und / oder sich verabreden. Nur leider wird Ihnen nicht bekannt sein, dass Sie mit der Nutzung dieses Messengers gegen deutsches Recht verstoĂen. Sie mĂźssten rein theoretisch jeden WhatsApp-Kontakt zunächst um Zustimmung bitten. So das Amtsgericht in Bad Hersfeld in einem Urteil vom 15. Mai 2017 in einem Sorgerechtsstreit.
AG Bad Hersfeld, 15.05.2017 – F 120/17 EASO
Orientierungssatz:
Pflicht zur elterlichen Aufsicht, Kontrolle und Gefahren-Abwendung bei digitalen ‘smarten’ Medien (Smartphones, Tablets, Apps, Messenger-Dienste) sowie zu klaren Absprachen und Vorgaben zur familiären Mediennutzung
Leitsatz:
Ăberlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein digitales ‘smartes’ Gerät (z.B. Smartphone) zur dauernden eigenen Nutzung, so stehen sie in der Pflicht, die Nutzung dieses Geräts durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen.
VerfĂźgen die Eltern selbst bislang nicht Ăźber hinreichende Kenntnisse von ‘smarter’ Technik und Ăźber die Welt der digitalen Medien, so haben sie sich die erforderlichen Kenntnisse unmittelbar und kontinuierlich anzueignen, um ihre Pflicht zur Begleitung und Aufsicht durchgehend ordentlich erfĂźllen zu kĂśnnen.
Es bestehen keine vernßnftigen Grßnde, einem Kind ein Smartphone auch noch während der vorgesehenen Schlafenszeit zu ßberlassen.
Zur Notwendigkeit einer Eltern-Kind-Medien-Nutzungsvereinbarung bei erheblichem Fehlverhalten in der Medien-Nutzung durch das Kind als auch durch ein Elternteil sowie aufkommender Medien-Sucht-Gefahr
Wer den Messenger-Dienst “WhatsApp” nutzt, Ăźbermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.
Wer durch seine Nutzung von “WhatsApp” diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfĂźr jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenĂźber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Nutzen Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren den Messenger-Dienst “WhatsApp”, trifft die Eltern als Sorgeberechtigte die Pflicht, ihr Kind auch im Hinblick auf diese Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und die erforderlichen SchutzmaĂnahmen im Sinne ihres Kindes zu treffen.