Wie ich bereits im ersten Beitrag “Sozialgesetzbuch” geschrieben habe, gibt es 12 Sozialgesetzbücher (SGB): vom ersten bis zum zwölften Buch.
Nachfolgend listet ich hier noch einmal alle Sozialgesetze auf. Wenn es sich nicht um ein Buch für allgemeine Fragestellungen handelt, stehen die Zuständigen gleich dahinter:
- SGB I: Erstes Buch, Allgemeiner Teil
- SGB II: Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende –> Arbeitslosengeld II, Zuständigkeit: Hartz IV, Jobcenter
- SGB III: Drittes Buch, Arbeitsförderung –> Arbeitslosengeld I, Zuständigkeit: Bundesagentur für Arbeit
- SGB IV: Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- SGB V: Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung –> Zuständigkeit: die Krankenkasse
- SGB VI: Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung –> Zuständigkeit: Deutsche Rentenversicherung
- SGB VII: Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung –> Zuständigkeit: Gesetzliche Unfallversicherung, welche ist abhängig von Beruf und Arbeitgeber
- SGB VIII: Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe –> Kinder- und Jugendämter
- SGB IX: Neuntes Buch, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –> hier ist die Zuständigkeit nicht eindeutig
- SGB X: Zehntes Buch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
- SGB XI: Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung
- SGB XII: Zwölftes Buch, Sozialhilfe –> Zuständigkeit: Gemeinden
- Sozialgerichtsgesetz
Zur Zuständigkeit des Neunten Buches:
Die Zuständigkeit des Neunten Buches ist abhängig von verschiedenen Gegebenheiten. Wenn Sie also krank sind, eine Behinderung haben und / oder ein Reha-Fall sind, dann muss die Zuständigkeit eines Kostenträgers zunächst geklärt werden. Hier gibt es drei potentielle Träger:
- die Rentenversicherung,
- die Unfallversicherung oder
- die Bundesagentur für Arbeit.
In einem weiteren Beitrag werden wir darauf eingehen, welcher Kostenträger wann zuständig ist.